Wer wird gefördert?
- Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften mit bis zu 50 Beschäftigten mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen.
- Die Neueinstellung der Person darf erst ab dem 01.09.2021 erfolgt sein.
- Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln.
Was wird gefördert:
- Betriebe erhalten eine einmalige Einarbeitungspauschale von 1.500 Euro pro sozialversicherungspflichtig neu eingestellter Person, die zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen hat oder langzeitarbeitslos war.
- Die Einarbeitungspauschale kann sechs Monate nach einer Neueinstellung beantragt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis weiterbesteht.
Was sind die Ziele?
- Die negativen Folgen der Pandemie für den Arbeitsmarkt in NRW abmildern.
- Langzeitarbeitslose Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt auf dem Weg in Arbeit fördern und eine Perspektive für diese Menschen schaffen.
- Neueinstellende Betriebe bei der besonders zeitaufwändigen Einarbeitung unter den besonderen Herausforderungen der Pandemie unterstützen (Schutzmaßnahmen, erhöhte Hygienemaßnahmen, Umstellung der Arbeitsorganisation und -abläufe).
So können Sie die Einarbeitungspauschale beantragen:
- Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
- Der Antrag ist bis spätestens 31.12.2022 zu stellen.
Weitere Informationen zur Aktion sowie zu den Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie unter: www.mags.nrw/esf-aufrufe
Bei Fragen wenden Sie sich gern per E-Mail direkt an das Ministerium: 1000Perspektiven@mags.nrw.de
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